Ergänzungen zur Notbetreuung (B.Schöne)

                                                                                                             20.04.2020

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Notbetreuungsangebot wird aufrechterhalten. Es können Kinder betreut werden, von denen mindestens ein Elternteil in einem der Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notfallbetreuung nach Maßgabe der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung beschäftigt und in diesem Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts organisiert werden kann oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.

Bitte melden Sie sich bei Bedarf frühzeitig per Mail unter ggslommersum@gmx.de, wenn Ihr Kind betreut werden muss.

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen

B. Schöne

Anlage 1

Anlage 2